Der rbb berichtet, dass nun auch Coral World massive Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt hat. Unter anderem soll eine größere Geschossfläche und eine höhe Bauhöhe realisiert werden. Damit zieht Coral World mit den anderen Bucht-Investoren gleich.
Wir lehnen die Befreiung der Investoren von Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Wie kaum ein anderer Bebauungsplan in den letzten Jahren, war der Bebauungsplan Ostkreuz Gegenstand des öffentlichen Interesses und wurde über Jahre bis ins letzte Detail besprochen und diskutiert. Wir haben jahrelang mit den Investoren und Bürger*innen um jeden Strich und Punkt gerungen. Es ist bedenklich, wenn dadurch die gemachten Versprechen der Bezirkspolitik schon nach etwas mehr als zwei Jahren Makulatur sind.
Der rbb schreibt: Antonio Leonhardt, stadtentwicklungspolitischer Sprecher der Linken in Lichtenberg lehnt die Befreiung der Investoren von Festsetzungen des Bebauungsplans ab.
Gerade weil die Linke Lichtenberg diese massive Bebauung der Rummelsburger Bucht kritisch sieht, waren uns präzise Festsetzungen zur maximalen Bauhöhe und zur Geschossflächenzahl wichtig. Neue Abweichungen durch die Hintertür höhlen die demokratischen Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung aus. Letztlich wird so eine Bebauung realisiert, zu der die Verordneten nicht ihre Zustimmung gegeben haben.
Antonio Leonhardt gegenüber dem rbb
Rechtlicher Hintergrund
Die Genehmigungsfähigkeit von Befreiungen richtet sich nach § 31 Abs. 2 BauGB iVm § 67 BauOBln. Mit Befreiungen sollen unvorhersehbaren Besonderheiten durch Abweichungen vom strikten Recht Rechnung getragen werden, wobei die Befreiungen nicht ein solches Ausmaß annehmen dürfen, dass dem Bebauungsplan kein Steuerungsanspruch mehr zukommt. Dabei sind die Befreiungsgründe eng auszulegen. Das von der Norm eingeräumte Ermessen der Behörde ist daher durch die strikte Prüfung der Befreiungsgründe bereits im Wesentlichen vorgezeichnet.
In der Rummelsburger Bucht ist schon fraglich, ob eine Befreiung überhaupt zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist (§ 31 II Nr. 1 BauGB) oder städtebaulich vertretbar wäre (§ 31 II Nr. 2 BauGB). Welchem anderen Zweck als der besseren Realisierung der jeweiligen Projekte der Investoren sollen die Befreiungen denn dienen?
Jedenfalls würden umfassende Befreiungen im konkreten Fall aber den „Grundzügen der Planungen“ zuwider laufen, sodass selbst unter der (sehr wohlwollenden) Annahme eines Befreiungstatbestands gem. § 31 II Nr. 1 – 3 BauGB eine Befreiung nicht erteilt werden dürfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Befreiungen dem Grundkonzept des Bebauungsplans zuwider laufen und aus Gründen erteilt werden, die sich für eine Vielzahl von Fallen anführen ließen. Die Befreiungen würden dann zu einer schleichenden Entwertung der baulichen Festsetzungen im Bebauungsplan führen, denn jeder Bauherr könnt dann höher, massiger und anders bauen, als ursprünglich festgesetzt. Dies möchte das Baugesetzbuch eigentlich verhindern, wenn es in § 31 Abs. 2 BauGB hohe Hürden für die Erteilung von Befreiungen aufstellt.
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